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Protokoll Legastehenie Referentin Frau Camps 22.1.04
Der „Erlaß zur Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie)“
„Ganzheitliches Lesen“ als Hauptstörfaktor beim Erlernen des Lesens/Schreibens Lesen hat 2 Aspekte:
Die Wortbilderkennung (Coca Cola) ist wichtig für späteres flüssiges Lesen. Überlagert oder verhindert sie aber gar das Erlernen einer Buchstabensynthese zu Beginn des Lese-/Schrifterwerbs so kommt es zu ausgeprägten leserechtschreibschwächen, da das Kind zunächst Lesen durch Auswendiglernen kompensiert, irgendwann aber beim selbstständigen Erlesen komplexer Texte scheitern muss.
„Um ein sicherer Leser zu werden, ist es nicht wichtig, Wörter lesen zu können, sondern zu wissen, wie man Wörter liest.“
Grundlagen werden schon im Kindergarten/Elternhaus gelegt durch rhythmisierende Tätigkeiten/Spiele, die einhergehen mit Silbenunterstützem Sprechen. Stichwort phonologische Bewußtheit. Früherkennung von psychomotorischen Problemen. Jede Grundschule hat eine speziell ausgebildete Lehrkraft |
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Protokoll Ifkif-Abend Hauke Stehn 25.02.2004 Feinmotorik - Schreibmotorik
Auf beeindruckende Art und Weise erläutert Hauke Stehn anhand einiger Schriftproben, was er allein daran schon ablesen kann. Dies ist auch bei einer Diagnostik/ Störungsursachenermittlung, die jeder Therapie voran geht, der erste Schritt, dass nämlich Eltern eine Schriftprobe zuschicken. Danach erfolgt ein Gespräch zur weiteren Klärung und anschließend möglicherweise eine therapeutische Maßnahme. zurück zum Seitenanfang |
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Ursual Jakobi stellt die Referentin vor, gegen 20:08 wird der Abend eröffnet
zur Linderung bestehender Erkrankungen bzw. Heilung
Folgende Indikationen kommen zur Anwendung:
Die Referentin weißt darauf hin, dass Mutter/Vater Kind Kuren ausschließlich auf die Erwachsenen ausgerichtet sind. Die Kurbedürftigkeit eines Kindes ohne Indikation für den Erwachsenen werden mit einer Kinderkur versorgt. Eltern sind dann Begleitpersonen. Kinderkuren sind in der Regel auf einen längeren Aufenthalt ausgerichtet als bei Mutter/Vater Kind Kuren. Trotzdem werden bei einigen Anbietern auch Kinder bei Bedarf mit Anwendungen versorgt. Für die Zeit der Kur wird der/die Kurende krankgeschrieben, sodaß der Arbeitgeber den/die Kurende freistellen muß.
Normalerweise sind Mutter/Vater Kind Kuren auf einen Zeitraum von 3 Wochen ausgelegt. Bei entsprechender Indikation kann eine Verlängerung -am besten während der Kur- um eine Woche bei der Krankenkasse beantragt werden. Man muß damit rechenen, dass die Bewilligung der Verlängerung unter Umständen erst wenige Tage vor Kurende bewilligt wird. Schon im Bertungsgespräch versucht die Kurberaterin zu klären ob auch Kurbedarf für das Kind besteht. Sollte dies der Fall sein, wird die Beraterin sich mit der Krankenkasse bzw. der Kureinrichtung in Verbindung setzten. Für Kuren an denen Kinder mit besonderen Problemen wie z.B. Eßstörungen teilnehmen, sollte eine Kureinrichtung ausgesucht werden, die auf die entsprechende Problematik eingestellt ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Kinder bis zum Alter von 14 Jahren als Begleitkinder mit versorgt werden können. Sollten die Kinder nicht als Begleitkinder akzeptiert werden besteht die Möglichkeit eine Familienpflegerin bei der Krankenkasse zu beantragen. Dieser Antragsweg ist allerdings recht schwierig. Zudem beträgt die maximale Betreuungszeit 8h pro Tag. Die sog. Familienkur ist rechtlich nicht vorgesehn bzw. abgedeckt. Trotzdem betsteht die Möglichkeit, dass sowohl Vater als auch Mutter mit jeweils mindestens einem Kind bei bestehender Indikation unabhängig voneinander eine Kur beantragen können. Den ensprechend familiengerecht synchronisierten Termin wird die Beraterin mit der/dem Antragsteller/in absprechen. Der Weg zur Kur Interesse an einer Kur, Kurberatungsstelle berät über Kuren und das Kurhaus und bespricht die Krankengeschichte
Auch wenn die Krankenkasse über Unterlagen zum Gesundheitszustand des Versicherten verfügt, müssen die Ateste in jedem Fall ausgefüllt werden, da der med. Dienst nicht in die Akten schauen darf. Aus den eingereichten Unterlagen muß hervorgehen, dass ein unbedingter Kurbedarf besteht. Der med. Dienst entscheidet nach Aktenlage und schreibt ein Gutachten. Dieses Gutachten kann vom Versicherten eingesehen werden Der Sachbearbeiter der Krankenkasse muß die Entscheidung des med. Dienst annehmen. Für den Versicherten besteht die Möglichkeit Wiederspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Die Wiederspruchsfrist beträgt vier Wochen. Der Eigenanteil beträgt 10 € pro Erwachsenen. Die Krankenkasse übernimmt Kosten in Höhe von 61,71 € pro Tag. Im Falle unterschiedlicher Versicherungen für die/den Kurenden und des Begleitkindes, wird an beide Versicherungen der Kurantrag gestellt. Im Zweifelsfall übernimmt die Kasse der Mutter die Kosten für das Begleitkind. Bei einer Ablehnung muß bei unveränderten Bedingungen des/der Antragsteller/in bei einer späteren wiederholten Antragstellung ebenfalls mit einer Ablehnung gerechnet werden. Zur Antragstellung ist es sehr sinnvoll nachzuweisen, dass ambulante Maßnahmen bereiets in Anspruch genommen wurden. Dazu zählt die Rückenschule ebenso wie Entspannungstraining, Yoga oder auch Bewegungsprogramme. Im weitern Verlauf stellt Frau Hecht exemplarisch eine Kureinrichtung der AWO vor. Sie weißt darauf hin, dass selbstverständlich sowohl ein Kurarzt in den Häusern verfügbar ist, dass aber ebenso regelmäßig die Möglichkeit besteht einen Kinderarzt in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Krankschreibung kann kein Antrag auf Mutter Kind durch die KK gestellt werden. In solche einem Fall ist der Rentenversicherungsträger zuständig. Frau Hecht stellt die im Zusammenhang mit der Antragsstellung benötigten Formulare vor. Es muß mit einer Bearbeitungszeit von etwa 4-6 Wochen insgesamt gerechnet werden. Grundsätzlich handelt es sich bei der Kurbeantragung um einen für den Patienten nicht umbedingt immer durchschaubaren Verwaltungsakt. Es ist daher unbedingt zu empfehlen eine Kurberatung im Vorfeld zu Rate zu ziehen. Der Abend wird gegen 22:30 beendet, Frau Jakobi dankt der Referntin für Ihre Ausführungen und verabschiedet die Besucher.
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Besuch des Werner Otto Instituts am 15.9.2004
Das Sozialpädiatrische Zentrum der Evangelischen Stiftung Alsterdorf begleitet entwicklungsverzögerte und behinderte Kinder und deren Familien aus dem gesamten Norddeutschen Raum - so früh wie möglich und so umfassend wie nötig. Ein Team aus Ärzten, Psychologen und Therapeuten klärt den Grund für die Entwicklungsverzögerung ab und entwickelt ein Therapiekonzept. Die Behandlungen können im Institut oder bei einem niedergelassenen Therapeuten erfolgen. Für Kinder, die nicht zu regelmäßigen Terminen in das Sozialpädiatrische Zentrum kommen können, besteht die Möglichkeit der mobilen Frühförderung zu Hause.
Reichen die ambulanten Möglichkeiten für Diagnostik und Therapie nicht aus, kann das Kind - oft gemeinsam mit einem Elternteil - für einen begrenzten Zeitraum auch stationär aufgenommen werden.
So stellt sich das pädiatrische Institut auf seiner Webside (.....) selbst dar.
Bei unserem Besuch hatten unsere Gruppe bestehend aus Eltern und Therapeuten verschiedener Fachrichtungen die Möglichkeit Frau Möller, zuständig für Therapieleitung und Qualitätsentwicklung, genauer zu den Abläufen und Schwerpunkten im pädiatrischen Zentrum zu befragen.
Das Institut vereinigt unter einem Dach einen somatisch-medizinischen Schwerpunkt mit einem Schwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung. Diese Zweigliedrigkeit spiegelt sich auch in der zweiflügeligen Bauweise.
Ein stationärer Aufenthalt dauert max. 3-4 Wochen, dabei kann durch die hohe Anzahl verschiedendster Fachkräfte (87 Mitarbeiter) ein Intensivbetreuungsschlüssel von etwas 1Fachkraft/Familie gewährleistet werden.
Eine Erstvorstellung erfolgt in der Ambulanz. Diese überweist die Kinder bei Bedarf in Absprache mit den Eltern zur Intensivdiagnostik.
Grundsätzlich muss zur Anmeldung in der Klinik ein Anmeldebogen angefordert und ausgefüllt werden. Der örtlich zuständige Kinderarzt stempelt den dann ab. Es gibt eine lange Warteliste. Auf eine Wartezeit von etwa 4 Monaten muss man sich durchaus einstellen. Grundsätzlich ist aber auch eine Einstufung nach Dringlichkeit möglich. Kriterien dafür sind beispielsweise
Die Erstanamnese hat einen zeitlichen Rahmen von etwa 1,5 Stunden. Eine erweiterte Diagnostik wird dann entsprechend vereinbart. 20-30% der Kinder werden auch vor Ort therapiert. Dabei haben sich diverse Schwerpunkte herausgestellt, die auch immer im Zusammenhang mit den jeweils am Institut arbeitenden Fachkräften zu sehen sind. Der regelmäßige Kontakt zwischen Ärzten und Therapeuten ist sichergestellt dadurch, dass jeder Therapiebogen (12-14Einheiten) im Team besprochen wird. Jede 10.Therapiestunde ist ein Elterngespräch, dadurch ist auch hier die enge Zusammenarbeit gewährleistet. Darüber hinaus werden Eltern auf individuelle Weise in die Therapie eingebunden und so die Vermittlung der Inhalte ins heimische Umfeld erleichtert (z.B. Anleitung zum gemeinsamen Spiel). Eine Therapiediagnostik umfasst etwa 3-6Stunden, die Therapie selbst 0,5-1Jahr. Es wird ein zunehmender Bedarf in der Problematik ADS in Kombination mit stark oppositionellem Verhalten gesehen.
Ansprechpartnerin für Rückmeldungen zur klinischen arbeit:
Frau Möller : p.moeller@alsterdorf.de
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Veranstaltung für den Kreis Rendsburg-Eckernförde am 20.10.2004 (19.30)
Tagungsort: Paulushaus n Zusammenarbeit mit der ev. Kindertagesstätte in Fockbek Entgegen der Ankündigung wurde der Informationsabend von Herrn Michael Leszinski (Kreisfachberater für sonderpädagogische Förderung) allein bestritten, da sein Kollege Herr Frank Böhmke (Kreisfachberater für schulische Erziehungshilfe) krankheitshalber verhindert war. Herr Leszinski gab anhand einer Beamerpräsentation einen ersten Überblick über die verschiedenen Schritte des Einschulungsverfahrens
Es beginnt mit der Schuleingangsuntersuchung, die grundsätzlich immer in der örtlichen Grundschule stattfindet und zwar bis November-Mai. Hier wird über die Frage befunden, ob das Kind schulreif ist. Diese Entscheidung trifft die jeweilige Schulleitung. Ist dies nicht der Fall, so wird das Kind vom Schulamt für ein Jahr zurückgestellt und zwar in der Regel in eine vorschulische Einrichtung (SH-Schulgesetz §42.3). Eine Rückstellung kann nur erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass das Kind nach diesem Jahr regelschulfähig ist (§42.4). Ist davon nicht auszugehen, z.B. bei manifester Behinderung, so kommt eine Rückstellung nach dem Schulrecht nicht in Frage. Es gibt 4 Möglichkeiten der Beschulung:
Sonderpädagogischer Förderbedarfliegt vor, wenn Kinder nur mit sonderpädagogischer Hilfe am Unterricht teilnehmen können.
Es werden 1 oder mehrere Förderschwerpunkte festgestellt, die in den folgenden Bereichen liegen können.
Die Eltern werden über diese Gutachten informiert und beraten. Dabei ist die integrative Beschulung als gleichwertig oder gar höherrangig anzusehen. Eltern haben hier das Recht einen Wunsch zu äußern, dessen Umsetzung geprüft werden muss. Wenn Eltern frühzeitig wissen, dass ihr Kind nicht ohne sonderpädagogische Förderung auskommt und sie sich die Integration wünschen, so tun sie gut daran, dies so rechtzeitig wie möglich bekannt zu machen am zuständigen Förderzentrum, damit der Wunsch in der Planung auch Berücksichtigung finden kann, denn integrative Schulplätze sind immer noch rar. Die integrative Beschulung kann 1.zieldifferent Zielgleichwird in der Regel immer dann unterrichtet, wenn sich aus dem Förderschwerpunkt und der jeweiligen Behinderung keine Notwendigkeit für die Reduzierung des Lerninhalte ergibt. Nach Erstellung des Fördergutachtens kommt es zu Koordinierungsgesprächen, die das Ziel haben Einvernehmen über Förderort und –maßnahmen zu erlangen. Beteiligt daran sind Eltern, Schulaufsichtsbehörde, Schule, Förderzentrum und andere damit befasste Stellen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine integrative Betreuung. Bei Einvernehmen geht die Schulakte ans Schulamt. Diese stellt –nach dem Empfinden der Eltern leider oft viel zu spät- den entgültigen rechtswirksamen Entscheid aus – in der Regel entsprechend der vorausgegangenen Einigung. Ohne Einigung wird ein Förderausschuss (SoFVo §5) einberufen, daran nehmen teil Schulrat, Eltern, Kreisfachberater etc. Das Ergebnis ist für die Schulaufsichtsbehörde nicht bindend. Ihm wird aber in der Regel meist gefolgt. Der auf dieser Grundlage erstellte Beschulungsentscheid ist rechtsmittelfähig und ermöglicht den Eltern bei Bedarf den Widerspruch. Über den Widerspruch wird im Ministerium befunden.
Eine Freistellung/Ruhen der Schulpflicht (§41.3 Schulrecht) erfolgt auf Grund medizinischer Indikation durch amtsärztliches Gutachten in besonders schweren Behinderungssituationen. Das Ministerium entscheidet darüber. Jeweils nach einem Jahr kann die Überprüfung eines sonderpädagogischen Gutachtens beantragt werden. Wird ein Schüler erst nach erfolgter Einschulung auffällig, so ist ein individueller Lernplan/präventiver Förderplan (= Rendsburger Spezifikum)zu erstellen. Die Schule erhält Beratung durch das zuständige Förderzentrum in der Regel müssen sie die Förderung jedoch mit Bordmitteln bewältigen, da im laufenden Schuljahr das aktuelle Stundenkontingent erschöpft ist. Wird ein Kind vom Schulamt in die Kita zurückgestellt und ist dort eine Integration weiterhin erforderlich, so muss Land und Gemeinde zu gleichen Teilen den Elternbeitrag übernehmen (Schulrecht §42.4). Dies hat in der Vergangenheit immer wieder zu amtsinternen Auseinandersetungen geführt und wird nur noch in extrem gut begründeten Einzelfällen durchgeführt. Sollen Kinder mit Förderbedarf eine Privatschule besuchen, so erstellt trotzdem das Förderzentrum das Fördergutachten und das Schulamt muss der Schulwahl zustimmen (Antrag auf Gastschulverhältnis?) Die Schülerbeförderung behinderter Kinder in Sonderschuleinrichtungen ist Aufgabe des Schulträgers und wird von der Schule des Kindes organisiert. Bei extremen und eskalierenden Problemen in der sozialen Entwicklung ist der Besuch einer sogenannten Durchgangsklasse für Erziehungshilfe möglich, ist aber in der Regel an eine Fremdunterbringung gekoppelt. Beachten Sie bitte auch die Adressliste der schulischen Beratungsangebote für den Kreis Rendsburg-Eckernförde unter der Rubrik Schule auf unserer Web-side.
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Veranstaltung für Kiel am 27.10.2004 (20.00)
Tagungsort: Evangelische Kita-Lechweg, Elmschenhagen
Die Referentin Maike von Halle(Integrationsfachberaterin im Schulamt)
Um unnötige Überschneidungen zu vermeiden, verweisen wir auch
Alle Kinder, die bis zum 30.6. eines Jahres 6 Jahre alt werden, sind in dem entsprechenden Jahr schulpflichtig. Dies gilt auch für frühgeborene Kinder, deren biologisches Alter möglicherweise um ein paar Wochen jünger ist. Bis zum 15.10. informiert die Meldebehörde eine jede Grundschule über die in ihrem Einzugsbereich schulpflichtigen Kinder. Die jeweils zuständige Grundschule schreibt dann alle Eltern der gemeldeten Kinder an. In der Regel begleitet die örtlich zuständige Grundschule die Familien von der Anmeldung bis zur Entscheidung. In Kiel können sich Eltern aber auch im Rahmen der Aufnahmekapazitäten für eine andere Schule entscheiden. Durch die Einführung der 3-jährigen Eingangsstufe gibt es in Kiel kaum noch Schulkindergärten. Die Wiederholung einer Klasse während der ersten beiden Klassenstufen wird entsprechend nicht als Sitzenbleiben gewertet und findet somit auch keine Anrechnung auf die 9-jährige Vollzeitschulpflicht (Schulrecht §42). Die Rückstellung eines Kindes nimmt der jeweilige Grundschulleiter vor. Von dieser Möglichkeit wird jedoch fast nur noch Gebrauch gemacht an Grundschulen, die die erweiterte Eingangsphase nicht fest etabliert haben. Zurückgestellt werden nur noch Kinder, von denen zu erwarten ist, dass sie nach 1 Jahr grundschulreif sind. Behinderte Kinder werden nicht zurückgestellt. Somit hat ein in die KITA zurückgestelltes Kind auch nicht automatisch Anspruch auf die Weiterfinanzierung eines i-Platzes. Bei der schulischen Förderung gibt es den Terminus „von Behinderung bedroht“ nicht. Wenn die Vermutung vorliegt, dass ein Kind einen sonderpädagogischen Förderbedarf hat, so wird ein Fördergutachten in Auftrag gegeben beim zuständigen Förderzentrum. Es macht Sinn die bereits vorliegenden medizinischen und pädagogischen Gutachten einzubringen, um Entscheidungshilfen zu geben und um Doppeltestungen weitestgehndst zu vermeiden. Wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, so gilt es noch zu entscheiden, ob das Kind zukünftig integrativ oder in einer Förderschule unterrichtet wird. Bei der integrativen Beschulung geht das Kind in eine normale Grundschule und wird dort zusammen mit anderen Schülern zielgleich oder zieldifferent (je nach Förderschwerpunkt) unterrichtet und bekommt Förderstunden zugeteilt (z.B. Förderschwerpunkt Lernen 1,5-2 Stunden/Woche). Das heißt entsprechend der bewilligten Stundenzahl begleitet ein Sonderschullehrer den Unterricht, berät Kollegium und Eltern und fördert das Kind bei Bedarf in der Einzelsituation. Das ist nicht viel Zeit. Daher macht es eigentlich auch nur Sinn integrativ zu beschulen, wenn mehrere i-Kinder in einer Klasse sind. Eine Verringerung der Klassenstärke lässt sich nur in Ausnahmefällen umsetzen. In den Förderschulen sind die Klassenstärken entsprechend des Förderbedarfes, den dort alle Kinder haben von vornherein kleiner. Es unterrichten nur Sonderschullehrer, also Fachkräfte, die für den besonderen Bedarf geschult sind. Das Kind erlebt sich unter „Gleichen“. Es gibt für Sonderschulen mit dem Schwerpunkt geistige oder körperliche Förderung einen Fahrdienst, bei der Integration in der Regel nicht (Ansprechpartner für den Sonderfahrdienst im Schulamt Kiel ist Herr Heedrich). Beide Beschulungsformen haben Vor- und Nachteile in der praktischen Umsetzung, die gut abgewogen werden müssen. Dazu dienen u.a. die Koordinierungsgespräche, die nach Erstellung des Fördergutachtens vorgeschrieben sind. Eltern haben ein Wunschrecht bei der Beschulungsform. Das in diesem Jahr erstmals flächendeckend in Kiel praktizierte „vorgezogene Einschulungsverfahren“ setzt Eltern derzeit ziemlich unter Druck, da sie –kaum hat das Schuljahr begonnen- quasi nur noch 4 Wochen Zeit haben, für sich selbst eine Beschulungsidee zu entwickeln. Andererseits hofft man auf diese Weise eine früher verbindliche Schulentscheidung im Einzelfall zu erwirken, die es den Familien ermöglicht, sich auf die Schulsituation angemessen vorzubereiten. Bis zum 15.4. sollen alle Fördergutachten fertig sein. Wird ein regelhaft eingeschultes Kind im Verlauf des Schuljahres auffällig, so soll zunächst im Rahmen des Regelangebots von der Möglichkeit des individuellen Lernplans Gebrauch gemacht werden. Das Kind wird weiterhin zielgleich unterrichtet. Verbindlich ist dieser bereits ab Klassenstufe 3. Familien haben grundsätzlich das Recht, sich für eine geeignete Privatschule zu entscheiden. Das Einschulungsverfahren findet trotzdem an der örtlich zuständigen Grundschule statt. Privatschulen dürfen nicht zurückstellen. Nach Feststellung eines konkreten Förderschwerpunktes muss das Schulamt der privaten Beschulung zustimmen. Ein Anspruch auf Förderung aus öffentlichen Schulmitteln besteht dann nicht mehr, da Privatschulen pauschal finanziert werden, das gilt auch für die Übernahme entstehender Fahrkosten. Es sei denn es gibt mit der Schule anderslautende Vereinbarungen. Dem Fördergutachten an sich kann nicht widersprochen werden, sondern nur der schriftlichen Schulzuweisung, die auf seiner Grundlage nach den Koordinierungsgesprächen erstellt wird. Wenn im Koordinierungsgespräch jedoch keine Einigkeit hergestellt werden kann, so wird automatisch ein Förderausschuss unter Beteiligung des Schulrates einberufen. Beide Verhandlungskreise bieten Raum für gut begründete Aushandlungsprozesse. Eine erneute Überprüfung des Förderbedarfes ist jährlich möglich. Eltern können sich die Fördergutachten aushändigen lassen. Die jeweilige Schule bekommt nur die unterrichtsrelevanten Auszüge. Es gibt keine Förderstunden für Wahrnehmungsstörungen. Bei starken Verhaltensauffälligkeiten kann aber ein Förderbedarf mit dem Schwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung erkannt werden, der seinerseits auch Förderstunden beinhaltet. Zur Soforthilfe gibt es über das Schuljahr ein Stundenkontingent für Erziehungshilfe. Im Hinblick auf Schulbegleitungen steht das Schulamt vor einer Veränderung der Rahmenbedingungen. So sollen zukünftig die Mittel für diese Leistungen, die bislang beim örtlichen Träger der Jugendhilfe zu beantragen waren pauschal an das Schulamt gegeben werden, das somit Schulbegleitung im Bedarfsfall künftig gewährleisten muss. Es bleibt spannend wie sich das Einzelrecht auf Bedarfsdeckung mit dieser Pauschalleistung in Übereinstimmung bringen lässt. Bei allen zusätzlichen Leistungen wie Verhinderungspflege, Nachteilsausgleich etc. können grundsätzlich vertraute Personen beschäftigt werden, dabei ist jedoch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Kostenfaktor zu berücksichtigen, ebenso wie die notwendige Eignung für die jeweilige Aufgabe.
Für weitere Fragen steht Frau v. Halle gern zur Verfügung: Mittwochs im Schulamt 8-12°° Uhr unter 901 2958, sonst mobil unter 0172 4312279
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Veranstaltung für den Kreis Plön am 29.11.2004 (20.00)
Tagungsort: Lebenshilfe-Kita Regenbogen, Preetz, Am Krankenhaus
Die beiden Referenten Herr Michael Andresen-Lorbeer (Beratungsstelle für Integration in der Schule (BIS) im IQSH) und Frau Irene Koch (Schulleiterin am Förderzentrum Preetz) versuchen durch Kurzabfrage im Publikum die Interessenlage des weiten Themas etwas einzuengen. Dabei stellt sich heraus, dass vorwiegend Eltern teilnehmen, deren Kinder im kommenden Jahr eingeschult werden und die zu einem großen Teil nach Möglichkeit eine integrative Beschulung wünschen. Darüber hinaus wird sehr schnell deutlich, dass es noch viele Fragen zum Ablauf des Einschulungsverfahrens und zu den verschiedenen Förderschwerpunkten gibt. Wir verweisen auch hier auf die Protokolle der entsprechenden Veranstaltungen hier auf der Webside
Das Förderzentrum Preetz beherbergt eine Im März beginnen die sonderpädagogischen Überprüfungen. Es gibt bedauerlicherweise keinen Kreisfachberater für Integration im Kreis Plön. Preetz hat einen Schulkindergarten, in den schulpflichtige Kinder zurückgestellt werden könnten. Schulformen in Plön (Adressen entnehmen Sie bitte unserer Webside, Kategorie Schule) Der Ablauf von der ersten Vorstellung der Kinder in der örtlichen Grundschule bis zur endgültigen Zuweisung durch das Schulamt entspricht im wesentlichen den Verfahren der Kreise Kiel und Rendsburg (sh.oben). Das Sonderpädagogische Gutachten wird aber in der Regel zentral und terminlich kompakt an 3 Tagen (meist vor den Osterferien) direkt im Förderzentrum erstellt. Ihm werden Schulspiel, Gruppen und Einzelüberprüfungen zugrunde gelegt. Ein Aufsuchen der betreuenden Kita ist aus zeitlichen Gründen eher unüblich. Es ist daher besonders wichtig medizinische Gutachten und pädagogische Einschätzungen von Seiten der Eltern eigeninitiativ mit in den Prozess einzubringen. Die schulärztliche Untersuchung trägt dabei auch mit zur Entscheidungsfindung bei, hat aber nur beratschlagende Wirkung, da es sich bei dem sonderpädagogischen Gutachten um eine pädagogische Beurteilung und nicht um eine medizinische handelt. Es wird der Unterschied zwischen zielgleicher und zieldifferenter Förderung erklärt. Die Gutachten werden mit den Eltern besprochen spätestens im Rahmen der Koordinierungsgespräche. Die rechtsverbindliche Aussage kommt dann aber später in Form der endgültigen Zuweisung vom Schulamt. Aus zahlreichen Fragen der Eltern zeichnet sich ab, dass besonders im ländlichen Bereich das integrative Angebot quantitativ bei weitem nicht als ausreichend empfunden wird. Dies hängt wohl vor allem damit zusammen, dass die Etablierung von integrativen Maßnahmen nur dann Sinn macht, wenn mehrere Kinder mit vergleichbarem Förderschwerpunkt dieselbe Klasse besuchen würden, um durch diese Bündelung eine ausreichende Förderstundenzahl zu erreichen. Dies zu organisieren ist im ländlichen Bereich aber noch weitaus schwerer als in den Städten. Bedauerlicherweise wird aber auch von Eltern beklagt, dass sie bei Anmeldung ihrer Kinder zur Integration in den nahegelegenen Städten Plön und Preetz in der Regel nachrangig behandelt werden zu ortsansässigen Schülern. Dies führt häufig dazu, dass behinderten Kindern vom Lande nur der Besuch der Sonderschule bleibt. Hier wird von den Anwesenden ein Verbesserungsbedarf gesehen, dem man sich aber vermutlich nur durch stetes Einfordern von Seiten der Eltern annähern kann. Unsicherheit herrscht auch über die Förderung von Kindern mit Förderbedarf soziale und emotionale Entwicklung, da es für sie keine geeignete Sonderschulform gibt und auch hier Integrationsarrangements schwierig sind. Darüberhinaus scheint der örtliche Jugendhilfeträger restriktiv mit der Bewilligung hilfreicher Schulbegleitungen nach §35aKJHG umzugehen, was die Problematik noch einmal verschärfen könnte.
Grundsätzlich ist es sinnvoll für eine gute Planung beizeiten ein Interesse an Integration zu bekunden. Bei allen Fragen und Schwierigkeiten zum Themenkreis Integration können sich Eltern an die Beratungsstelle BIS (s.o. und webside-Schule, 0431 5403-196/197) wenden, ebenso an Behindertenverbände oder ifkif e.V., selbstverständlich immer auch an die zuständigen Förderzentren und Grundschulen. Es gibt Fälle, in denen auch eine Beschulung in Kiel begründbar wäre, da damit aber eine Kreisgrenze überschritten wird, muss beizeiten ein Gastschulverhältnis beantragt werden.
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