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Unser Sommerfest im September 2003
Behindertenausweis, was kann er und wem nützt er
Potokoll 4.3.03
Dr. Stefan Anderssohn
Sonderschule – rein und raus
"Welche Sonderschule ist die richtige für mein Kind?"
Dr. Anderssohn ist Sonderschullehrer an einer Schule für Körperbehinderte mit Erfahrungen in der Arbeit mit geistig behinderten Schüler/innen, im Sprachheilbereich und in der Erwachsenenbildung. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Arbeit in unterstützter Kommunikation, pädagogische Diagnostik und religionspädagogische Fragestellungen.
Grundsätzliche Rechtsgrundlagen sind
· Schulgesetz
· SoFVo
Beides unter www.lernnetzt-sh.de
Sebastian Steinberg begrüßt die Eltern und den Referenten im Namen von ifkif und führt in die Problematik des Themas ein. Eltern von Kindern mit Behinderungen stellen sich die Frage nach einer geeigneten Beschulung meist schon geraume Zeit vor dem Schulbeginn, aber es ist nicht einfach als Außenstehender einen Zugang und die notwendigen Informationen zum Thema zu bekommen. Läuft dann erst das Verfahren zur sonderpädagogischen Begutachtung, bleibt oft nur noch wenig Zeit und Gelegenheit den Prozess aktiv mitzugestalten. Hinzu kommt, dass der Begriff Sonderschule aufgrund eigener Erfahrungen meist angstbesetzt ist.
In seiner Darstellung versucht Dr. Andersson sich dem Thema über folgende Schwerpunkte zu nähern:
Begriffsklärung:
- Aufbau des SW in Sh
- Prinzipien sonderpädagogischen Förderung
- Verfahren zur Feststellung des SPFB
1. Begriffsklärung
Drei Begriffe mit Überschneidungen in der praktischen Umsetzung.
Sonderschule arbeitet als Förderzentrum oder/und behinderungsspez. Schule
Ein Kind besucht die Sonderschule, wenn es nicht nicht adäquat außerhalb beschult werden kann. Dient der Prävention und um die Behinderung abzubauen.
Förderzentrum
Förderschule ist Schule für Lernbehinderte
Schwierigkeit der Benennung (Schule für individuelle Lebensgestaltung)
Vgl. auch: § 25 Sonderschulen SchulG
(1) Die Sonderschulen unterrichten und erziehen Schülerinnen und Schüler sowie andere Kinder und Jugendliche, die wegen ihrer körperlichen, geistigen, seelischen oder sozialen Entwicklung oder Behinderung einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen.
(2) Als Förderzentren unterstützen die Sonderschulen Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in anderen Schularten und geben Sonderunterricht für Kinder und Jugendliche, die keine Schule besuchen. Die Sonderschulen nehmen Schülerinnen und Schüler auf, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können.
(3) Sonderschulen sollen
1. die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln und auf die berufliche Bildung vorbereiten,
2. auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in Schulen anderer Schularten hinwirken,
3. sich an der Förderung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Schülerinnen und Schüler in den anderen Schularten beteiligen,
4. an der Planung und Durchführung von Formen des gemeinsamen Unterrichts für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler mitwirken,
5. Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und deren Lehrkräfte beraten.
(4) Sonderschulen sind insbesondere Schulen für Lernbehinderte (Förderschulen), für Verhaltensgestörte (Schulen für Erziehungshilfe), für Blinde, für Sehbehinderte, für Geistigbehinderte, für Hörgeschädigte, für Körperbehinderte und für Sprachbehinderte sowie Sprachheilgrundschulen. Sie können zu den in anderen Schularten vorgesehenen Abschlüssen führen.
(5) Sonderschulen, an denen Lehrkräfte zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 in einem Arbeitsumfang von insgesamt weniger als fünf Planstellen oder Stellen tätig sind, sollen als Außenstelle mit einer anderen Sonderschule verbunden werden.
(6) In der Schule für Geistigbehinderte und für Körperbehinderte wird in der Regel Ganztagsunterricht erteilt.
(7) An Schulen für Hörgeschädigte wird der Unterricht für gehörlose Schülerinnen und Schüler neben der Laut- und Schriftsprache in Deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt. Werden hörende und hörbehinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam in einer Klasse unterrichtet, kann der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Hörbehinderung im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch in Deutscher Gebärdensprache oder lautsprachbegleitenden Gebärden erteilt werden.
2. Aufbau des Sonderschulwesens in Sh
Förderschwerpunkte gemäß §2 Landesverordnung SoFVo (8.2002)
- Lernen
- Sprache
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Geistige Entwicklung
- Körperliche und. motorische Entwicklung
- Hören
- Sehen
- Erziehung und Unterricht von Sch mit autistischem Verhalten
- Unterricht kranker Sch
Individueller Förderplan (einmal im Jahr)
- Entwicklung(Wahrnehmung Bewegung/ Sprache Denken/ personale soziale Identität)
- Handlung
- Fachunterricht
- (Istzustand
- Ziele
- Beteiligung der Eltern und Therapeuten
- Am Ende Jahres Überprüfung)
3. Prinzipien sonderpädagogischen Förderung
Fächerübergreifender Unterricht
- Arbeit mit Leitthemen
- Schüler-und Handlungsorientierung
- Lebenspraktische Fertigkeiten
- Beteiligung der Eltern am Förderplan ist ausdrücklich vorgesehen
4. Verfahren zur Feststellung des SPFB
Einleitung des Verfahrens
In der Regel durch die Schule, Eltern, Schüler, oder die in Betracht kommende aufnehmende Schule
Verfahrensweg wie Lebenshilfepaper
Wege zur Beendigung des Förderstatus
In der Regel jährlich möglich durch:
- Aufhebung des Förderbedarfs
- Veränderung des Förderschwerpunktes
- Schulwechsel
Fragen:
Welcher Förderschwerpunkt beinhaltet zieldifferente Beschulung?
Einzelfallentscheidung, auf jeden Fall aber G und L.
Wann macht SPÜ Sinn bei verhaltensauffälligen Kindern?
Um geistige/Lernbehinderung auszuschließen und um Förderung gemäß Förderschwerpunkt “Emotionale und soziale Entwicklung” zu bewilligen
Standardisierte Testverfahren?
Intelligenztest entsprechend der Entwicklungssituation des Kindes
Problematik der Integration:
- Kinder messen sich immer an Reglkindern
- Erlernen zu wenig lebenspraktische Fähigkeiten
- Integrative Maßnahmen an weiterführenden Schulen
- Oft zu geringer Förderanteil (L 1,5 Stunden G 4,1 Stunden)
Welche weiterführenden Schulen sind geeignet für die Beschulung Mehrfachbehinderter?
Ist nur im Einzelfall zu klären
Welche Berufsaussichten/Zukunftsperspektiven haben behinderte Kinder mit Förderstatus verglichen mit schlechten Hauptschülern?
Jugendliche mit schlechtem oder gar keinem Hauptschulabschluss haben kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Förderprojekte für behinderte Schulabgänger werden leider auch zusehends rarer angesichts knapper Kassen.
Resumee aus Sicht der Eltern
Die Darstellung von Dr. Anderssohn hat geholfen Grundsätze der Sonderbeschulung besser zu verstehen.
Die vorgesehene umfassende Beratung der Eltern durch Förderzentren und Sonderschulen ist jedoch in der Praxis leider oft noch blanke Theorie.
Eltern empfinden das Schulorganisation als gesichtslos und wenig transparent, wünschen sich eine stärkere Beteiligung bzw. die Umsetzung der vorgesehenen Beteiligung. Sie beschreiben ihre Situation als “steten Kampf um die richtige Beschulung”.
Themenvorschlag für Folgeveranstaltung: Integration versus Sonderschule
Unser Sommerfest im September 2003
Der ikif Vorstand hatte sich schon im Frühjahr 2003 vorgenommen, ein Sommerfest für die Mitglieder des Vereins und geladene Gäste auszurichten.
Das Wetter hatte es gut mit uns gemeint und die evangelische Kita Holtenau mit ihrem wunderschönen, auch für größere Kinder und Kindgebliebene immer wieder reizvollen Aussengelände hat es uns leicht gemacht, uns richtig wohl zu fühlen. Und so stand dann am 6.9. einem gelungenen Nachmittag nichts mehr im Wege.
Das Kuchen- und Grillbuffet war herrlich vielfältig durch den Ideenreichtum aller Teilnehmer und schmeckte allen prima. Auch die Kinder waren von den Spielmöglichkeiten begeistert. . Auch das eine oder andere gemeinsame Spiel mit Großen und Kleinen fand großen Anklang. Besonders gepackt waren sie von der Idee ein großes Sparschwein aus Ton zu modellieren, was viel schwerer war als man es sich so vorstellen kann. Aber dank dem Eifer und dem Durchhaltevermögen all der kleinen Hände sitzt jetzt ein wirklich stolzes fröhliches Schwein in seinem Stall. Nicht ganz leicht war später allerdings die Frage, welches der kleinen Ferkel wohl in die Badewanne und welches in den Brennofen gehört. Wir haben richtig sortiert und bedanken uns nochmal bei allen Helfern mit einem Potrait der “Schönen”. Nachdem es jetzt gebrannt ist, begleitet es den Vorstand auf unsere Veranstaltungen, um sich von den Besuchern füttern zu lassen. Ein weiteres Highlight war das Lagerfeuer. Hier hatten alle Abenteurer die Möglichkeit ein bißchen zur Ruhe zukommen und beim Blick in die Flammen in Gedanken schon neue Abenteuer zu planen und Stockbrot zu backen. Ist doch klar, dass so ein selbstgebackenes Brot viel leckerer ist als alles, was man so geschmiert bekommt. Außerdem passte es hervorragend zum Grillfeuer der Großen mit all seinen Würstchen oder Grillfleischspezialitäten. Mit einer Gitarrenrund und großen müden Kinderaugen endete dann nach 18:00 Uhr ein schöner sonniger und warmer Nachmittag an dem alle Spaß hatten.
Ganz klar, auch in 2004 wird es eine Neuauflage geben.
Wir bedanken uns bei allen, die durch Mithilfe in jeder erdenklichen Form und superleckeres Essen zum Gelingen beigetragen haben und ganz besonders natürlich bei der evangelischen Kita-Holtenau, in der wir uns einen Nachmittag ganz zuhause fühlen durften.
Protokoll vom 09.09.2003
Veranstalter: Lebenshilfe Kiel e.V. - Haus der Kirche - ifkif e.V.
Thema: „Behindertenausweis, was kann er und wem nützt er?“
Die Vorsitzende der ifkif e.V. Frau Ursula Jakobi begrüßt alle Gäste und die Referentin Frau Christiane Hasenberg zur Veranstaltung des Themenabends „Behindertenausweis“.
Frau Hasenberg stellt sich als Rechtsanwältin und Vorstandmitglied des Ortverbandes Kiel der Lebenshilfe e.V. vor, zusätzlich ist sie tätig im Landesverband der Lebenshilfe Schleswig-Holstein e.V., hier vor allem in rechtlich beratender Funktion für den Verein und als Referentin.
Sie selbst führt im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit keine Rechtsberatungsgespräche für Betroffene durch, verweist aber auf ihren Mitarbeiter Herrn Peter Voswinkel (0431/6611820) der durch langjährige Erfahrung auch als „Nicht-Jurist“ sehr kompetente Beratungsgespräche anbietet.
Als Einstieg auf die Ausgangsfragen:
- · „Was ist der Schwerbehindertenausweis?“
- · „Was hat er für einen Nutzen oder kann er auch schaden?“
- erläutert Frau Hasenberg zunächst die gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich:
Seit dem Jahr 2001 wird das Behindertenrecht im SGB IX ( Sozialgesetzbuch-Neuntes Buch) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - und ergänzend in der Schwerbehindertenverordnung geregelt. Beide gesetzlichen Bestimmungen geben einen Überblick über alle Rechte von behinderten Menschen oder Menschen, die von einer solchen bedroht sind. §2 SGB IX definiert den Behindertenbegriff.
In Zehnerschritten von 10 bis 100 ist der Grad (die Schwere) der Behinderung (GdB) definiert. Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 100.
Unter Umständen ist es möglich bei einem Grad der Behinderung von 20 bis 40 eine Gleichstellung zu beantragen und so ebenfalls Anspruch auf den damit verbundenen Nachteilsausgleich zu haben.
„Als Behinderung gilt die Auswirkung einer oder mehrerer nicht nur vorübergehender Funktionsbeeinträchtigungen,..“ (aus: Behinderung und Ausweis) Das bedeutet, dass auch mehrere Einzelbehinderungen, denen jeweils einzelne GdBs zugeordnet sind in ihrer Summe neu bewertet werden. Bei mehrfachen Behinderungen wird allerdings keine einfache Aufaddierung vorgenommen, vielmehr erfolgt eine angemessene Aufwerten der am höchsten bemessenen Behinderung.
Nur Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 erhalten einen Schwerbehindertenausweis, die anderen einen Feststellungsbescheid.
Zusätzlich zum GdB gibt es eine ganze Reihe Merkzeichen, die bestimmte gesundheitliche Merkmale kenntlich machen und möglichst schon bei der Antragstellung von den Betroffenen mit beachtet werden sollten. Frau Hasenberg stellt einige wichtige Merkzeichen, wie „G“, „aG“, „H“, „B“, „BL“, „RF“ vor und weist darauf hin, dass z.B. das Merkmal „G“ für erheblich gehbehindert, nicht nur im Sinne einer tatsächlichen Gebehinderung zu verstehen sei, sondern davon auch Menschen betroffen sein können, die Orientierungsschwierigkeiten haben oder an Anfallsleiden, wie z.B. Epilepsie, leiden.
Einige Merkzeichen hängen stark miteinander zusammen, sodass ein bestimmtes Merkzeichen ein anderes bedingt.(Anmerkung: Gerade hier scheint die derzeitige Bewilligungspraxis einen neuen Weg einzuschlagen. Fragen aus dem Publikum ließen erkennen, dass einige Merkmale nicht anerkannt wurden, obwohl die Voraussetzungen hierfür durch ein anderes Merkmal gegeben waren.)
Der Antrag wird regionalbedingt beim Landesamt für soziale Dienste gestellt z.B. in Kiel, Schleswig, Heide, Lübeck. Hier wird einem auf Anfrage ein formaler Antragsvordruck zugeleitet.
Zum Antrag sollten alle medizinischen Unterlagen, die vorhanden sind und die Behinderung dokumentieren, mit eingereicht werden. Ist der Antrag gestellt und folgt ein Bescheid hierauf mit dem man nicht zufrieden ist, kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch dagegen eingelegt werden. Ist man nur teilweise nicht mit dem Bescheid einverstanden, kann auch teilweise Widerspruch eingelegt werden. Die Fristen sind unbedingt einzuhalten, allerdings ist bei Nichteinhaltung der Frist eine Neubeantragung möglich. Auf den Widerspruch folgt entweder ein Abhilfebescheid (der den Widerspruch anerkennt) oder ein Widerspruchsbescheid (der den Widerspruch nicht anerkennt). Auf einen Widerspruchsbescheid kann man gegebenenfalls innerhalb einer Frist von vier Wochen dann mit einer Klage beim Sozialgericht reagieren, um zu seinem Recht zu kommen. Das Gerichtsverfahren ist kostenlos und auch ein Sachverständiger für das Gericht muss nicht bezahlt werden.
Die verschiedenen Vorteile des Behindertenausweises ergeben sich im einzelnen aus Steuervorteilen, Ermäßigungen, Begleitpersonkostenerstattungen, Rundfunk- und Fernsehermäßigungen, im Arbeitsleben, bei erforderlichen Umbaumaßnahmen usw.
(Hierzu empfehlen wir die Broschüren der Lebenshilfe e.V.)
Im Anschluss beantworte Frau Hasenberg viele Fragen aus dem Publikum und hat mit Sicherheit dem einen oder anderen einen wertvollen Rat erteilt.
An dem Abend wurde uns „ifkifern“ doch sehr deutlich, dass es dringend weiter Gesprächsbedarf gibt, viele nicht zu ihrem Recht kommen (Frau Hasenberg riet immer wieder zum Widerspruch, bei nicht zufriedenstellenden Bescheiden) oder nicht über ihr Rechte informiert sind. Und leider wird immer mehr auch in diesem Bereich gespart
Gutes Infomaterial:
- Behinderung und Ausweis
- Information der Hauptfürsorgestelle
- Des Landesamtes für soziale Dienste
- Schleswig-Holstein
- Voraussetzungen, Verfahren, GdB-Tabelle
- Anzufordern unter: 04321-9135
- Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche
- Informationen für Familien mit behinderten Angehörigen
- Broschüre 4 (%.2003)
- Lebenshilfe Schleswig-Holstein
- Anzufordern unter: 0431-66118-0
- Oder als down-load unter: www.lebenshilfesh.de.vu
- (allemal lohnenswert)
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